KJPEinblick

Einblick / Nachfolge

Unternehmensverkauf

Wie viel vom Verkaufsgewinn bleibt?

Beim Verkauf eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils (§16) gelten andere Regeln als beim Verkauf von GmbH-Anteilen (§17) — unterschiedliche Freibeträge, und nur bei §16 die Vergünstigungen nach §34 EStG.

Wählen Sie zunächst die passende Verkaufsart.

Veräußerungsgewinn

500.000 €

Übriges zu versteuerndes Einkommen im selben Jahr

60.000 €
Freibetrag (§16 Abs. 4)0 €
Gewinn nach Freibetrag500.000 €
Normalbesteuerung218.256 €
Fünftelregelung (§34 Abs. 1)208.953 €
Ermäßigter Steuersatz, "halber Steuersatz" (§34 Abs. 3)116.377 €

Mögliche Ersparnis ggü. Normalbesteuerung

≈ 101.879 €

Vereinfachte Hochrechnung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2025/2026. Der ermäßigte Steuersatz (§34 Abs. 3) ist nur für Veräußerungsgewinne bis 5 Mio. € anwendbar und — wie der Freibetrag — nur einmal im Leben auf Antrag möglich. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die zusätzliche Steuer sind hier nicht enthalten.

Fazit:

Maßgeblich ist hier in der Regel der ermäßigte Steuersatz nach §34 Abs. 3 EStG (umgangssprachlich "halber Steuersatz") — er wird zusammen mit dem Freibetrag nur einmal im Leben gewährt und ist für Veräußerungsgewinne bis 5 Mio. € anwendbar. Die Fünftelregelung bleibt als Alternative relevant, falls dieser Antrag bereits einmal genutzt wurde.

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